Sehr geehrter Herr Huber,
vielen Dank für Ihre Mail vom 08. April 2009.
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat Ihr Schreiben mit der Bitte um Beantwortung an die Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der USK weitergeleitet, da die OLJB für die Alterskennzeichnung von Computerspielen zuständig sind. Aufgrund von Arbeitsüberlastung – u. a. Teilnahme an Prüfsitzungen, Vorbereitungen von Vorträgen für Tagungen, Teilnahme an Fachtagungen – haben mich die Ständigen Vertreter beauftragt Ihre Anfrage zu beantworten. Aufgrund der vielen Anfragen, komme ich erst jetzt dazu Ihnen zu antworten. Zur Beantwortung Ihrer E-Mail muss ich etwas weiter ausholen.
In Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es, dass die Rechte Ihre Schranken finden in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Die Rechtsgrundlage für die Alterseinstufung von Computer- und Konsolenspielen ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Jedes hier vorgelegte Spiel wird von Jugendschutzsachverständigen in einem pluralistischen Gremium der USK begutachtet. Dieses Gremium empfiehlt nach ausführlicher Diskussion dem Ständigen Vertreter der OLJB eine Altersfreigabe, worauf dieser das Spiel kennzeichnet. Rechtlich stellt diese Alterskennzeichnung durch die OLJB einen staatlichen Verwaltungsakt dar. Mit den Alterskennzeichen regelt der Deutsche Staat, ob ein Computerspiel an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit abgegeben werden darf. Der Handel muss sich an die mit den Kennzeichen verbundenen Abgabebeschränkungen halten. Die hier getroffenen Regelungen gelten jedoch nur für Kinder und Jugendliche, nicht für Erwachsene. Da alle Erwachsenen alle Computerspiele spielen dürfen – auch indizierte und nicht gekennzeichnete – liegt eine Zensur nicht vor.
In § 14 Abs. 4 des JuSchG ist geregelt, dass Spiele nicht gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erfüllen. Diese Kriterien finden sich unter http://www.bundespruefstelle.de / Gesetzlicher Jugendmedienschutz / Indizierungsverfahren / Spruchpraxis / Gewaltdarstellung.
Außerdem spielen in einigen wenigen Fällen auch strafrechtliche Kriterien eine Rolle, insbesondere das Verbot von Gewalt- und Kriegsverherrlichung sowie Straftatbestände wie Volksverhetzung etc., die in § 131 StGB (Strafgesetzbuch) definiert sind. Weiterhin ist im § 86a StGB das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ geregelt. Eine Kennzeichnung eines Spieles würde somit ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen bedeuten; insofern muss immer bei entsprechenden Spielen geprüft werden, ob diese Kriterien als erfüllt anzusehen sind.
Es ist immer schwierig ein Spiel A mit einem Spiel B oder mit einer Vorgängerversion zu vergleichen, da die Kriterien für eine Altersfreigabe natürlich immer im Hinblick auf das vorliegende Spiel Konkretisiert werden müssen. Die Gutachterinnen und Gutachter sind bei jeder Prüfung dazu gesetzlich verpflichtet, die Indizierungskriterien der BPjM bei der Findung einer Altersfreigabe heranzuziehen. Es spielen natürlich auch noch andere Faktoren eine Rolle wie Atmosphäre, Spielmotivation, Spielaufgaben, Spannung und Stress, Möglichkeiten zur Distanzierung (ob die Identifizierung des Spielers mit seiner Spielfigur allzu groß werden könnte), Treffervisualisierung (z. B. Darstellung virtuellen Bluts) uvm. All diese Faktoren führen zu einer Gesamtbeurteilung des Spiels.
Die Bewertung von PEGI (Pan European Game Information), das z. B. in Italien, Spanien oder England seine Gültigkeit hat, und der deutschen USK für Computer- und Konsolenspiele sind unterschiedlich, dass für PEGI die Anbieter lediglich einen Fragebogen ausfüllen und an PEGI senden. In Deutschland ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) die Rechtsgrundlage für die Altersfreigaben von Computerspielen an Kinder und Jugendliche. Bei der USK wird daher jedes einzelne Spiel von einem Spieletester gesichtet und in einem Gutachtergremium bewertet (das Verfahren dazu: siehe u. g. Broschüre).
Der „Online-Versus-Modus“ zu „Resident Evil 5“ ist in der Datenbank der USK (www.usk.de unter Prüfdatenbank) nicht eingetragen. Das kann zwei Gründe haben: Entweder wurde dieser Spielinhalt der USK nicht vorgelegt oder der Anbieter hat einer Veröffentlichung des Prüfergebnisses nicht zugestimmt.
Daher wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen direkt an den Anbieter, denn Plattformhersteller haben eigene Software-Regelungen, die nicht zulassen, dass in der entsprechenden Region nicht gekennzeichnete Produkte oder Spielbestandteile überhaupt angeboten werden.
Die Obersten Landesjugendbehörden sind für die Alterskennzeichnung von Computerspielen auf Datenträgern zuständig, Rechtsgrundlage ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie können keine Gesetze erlassen oder ändern, sondern müssen sich bei Ihren Alterskennzeichnungen an herrschendes Recht halten. Informationen zum Prüfverfahren und zu den Kriterien der Alterskennzeichen von Computerspielen auf Datenträgern können Sie nachlesen in unserer Broschüre: „Kinder und Jugendliche schützen. Alterskennzeichen für Computer- und Videospiele in Deutschland“. Die Broschüre kann von der Homepage der USK www.usk.de kostenlos herunter geladen werden. Auf Anfrage werden sie von der USK auch kostenlos zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxx
Hi,
AntwortenLöschenhatte eine ähnliche Anfrage an die USK gestellt. Und was soll ich sagen, heute um 15:22 Uhr kam exakt, Wort für Wort, die gleiche Antwort. Naja zumindest kann man sich jetzt mit dieser Antwort an Capcom wenden^^. Im übrigen klasse Blog, der erste seit langen den ich Täglich besuche.
Oh, danke. Dann sollte ich besser mal anfangen täglich zu posten :D
AntwortenLöschenEine wunderbare Standardantwort :D Aber wenigstens sehr ausführlich und höflich.
AntwortenLöschenPS: Hast die Zensursula ja schon eingefügt :D
hehe, ihr beide schockt mich richtig mit der Zensursula in euren Blogs ;)
AntwortenLöschenZu der Antwort: Ausführlich war sie ja wenigstens, wenn auch als Standardanwort für gleiche ähnlichgeartete Anfragen ausgearbeitet.
Das Problem ist und bleibt, dass seit 2003 sich sowohl USK, als auch FSK schon bei der Sichtung und Bewertung des Materials zur Findung einer passenden Altersfreigabe Gedanken darüber machen müssen ob eine Jugendgefährdung vorhanden sein könnte und ob das Spiel oder der Film später von der BPjM indiziert werden könnte oder sollte. Früher gabs halt einfach den Stempel "FSK Nicht unter 18 Jahren" und gut wars. Und die BPjS konnte damals nur auf externen Antrag tätig werden. Heute darf die BPjM das meines Wissens von sich aus und da wohl BPjM-Leute in den Freigabegremien von FSK und USK sitzen wissen sie auch genau welches neue "Material" auf sie wartet. Das greift mir das alles zu sehr ineinander, was zur Folge hat dass sich die Hersteller schon zur Beantragung einer Altersfreigabe den Kopf machen müssen ob sie hoffentlich mit dem "Roten Flatschen" davonkommen weil sonst bei Ablehnung der U/FSK-Freigabe quasi unweigerlich die Indizierung droht. So geschehen bei der Handvoll Filme die sich in den letzten Jahren statt der FSK eine JK-Freigabe geholt haben, auch wenns nur die leichte "Keine schwere Jugendgefährdung" war. Und weil die Hersteller ja nicht von der Wohlfahrt sind und mit dem Zeug Geld verdienen wollen wird vorher geschnippelt, geändert und vorzensiert, damit "wenigstens" die 18er-Freigabe rausspringt. Es ist ein Teufelskreis. Aber euch hab ich da jetzt nix neues erzählt... ;)
Hör mal, du weißt, dass das Ursel deinen Blog entdeckt hat, oder? ;-)
AntwortenLöschenOkay, hab den Brief grade etwas gründlicher gelesen. Also erstmal, ich hasse dieses Juristendeutsch! Zweitens habe ich den Eindruck, dass auch hier noch nicht einma, richtig auf meine Anfragen reagiert wurde. Dass der Paragraphendschungel es nicht so einfach zulässt, Zusatzinhalte für GoW zu erwerben kann ich ja nachvollziehen, deswegen möchte ich ja auch, dass sich das ändert.
AntwortenLöschenAw well, einen Versuch wars wert. Ich geh wieder die Familienministerin stressen....
Obwohl ich den "floating head" sehr amüsant fand, hab ich mich beschlossen ihn wieder zu entfernen, da ich eigentlich versuche die ganze Debatte so seriös wie möglich anzugehen.
AntwortenLöschenAuch wenn "seriös" normalerweise nicht wirklich mein Fall ist.
Hallo mein grüner Freund,
AntwortenLöscheneinen guten Blog hast du hier, meinen Respekt dafür hast du, finde ich sehr informativ und ich hoffe die BPJM und Jugendschutz.net machen dir den Laden nicht irgendwann dicht denn das ist mir mit meinen Blog vor einiger Zeit schon passiert.
Wie ich sehe hat man dir endlich geantwortet schade nur das es wieder einmal nur der Standardtext ist den ich schon oft gelesen habe, dieser Standardtext der immer wieder verwendung findet zeigt auch auf das man Fragen und Bedenken des Volkes nicht wirklich ernst niehmt, eigentlich müßte jede Frage für sich beantwortet werden anstatt immer wieder nur ein und den selben Text als Antwort zu verschicken auch die Ausrede man habe ja zu tun heißt nichts anders als was gehen Sie und mit ihren Fragen auf die Nerven, das ist hier zwar schön verpackt der Grundtenor bleibt dennoch gleich.
Ich hoffe noch viel gutes hier zu lesen.
Gruß Daniel aka Doktor Trask
Bitte? Warum sollte mir irgendjemand den Laden dichtmachen? Ist doch ne .com Seite.
AntwortenLöschenHm stimmt habe ich vergessen das es com und nicht de ist (Ganzrotwerd.
AntwortenLöschenDoktor Trask