Sehr geehrte Parteimitglieder,
anstatt Ihnen jetzt einen längeren Brief zu schreiben in dem meine Sicht auf bestimmte politischer Themen darstelle, schreibe ich diese Zeilen nur um Ihnen ein paar Frage zu stellen.
Da die Bundestagswahl nur noch 4 kurze Monate entfernt ist, hätte ich von Ihrer Partei gerne eine möglichst offizielle Stellungnahme zu ein paar Themen welche ich zur Zeit sehr interessiert verfolge. Diese Antworten würde ich dann auch gerne unter Freunden und Bekannten verbreiten, damit wir uns ein besseres Bild Ihrer Partei für die kommende Wahl im Oktober machen können. Da ich diese Mail an die Adresse die auf ihrer offiziellen Internetpräsenz angegeben ist schicke, gehe ich davon aus, dass sich Ihre Partei zu diesem Thema jeweils einig ist auch wenn nicht jeder Vertreter ihrer Partei diese Meinung öffentlich vertritt.
Das kürzlich beschlossene Gesetz zur Einführung von Internetsperren als Mittel im Kampf gegen Kinderpornografie
Die Erweiterung der bestehenden Gesetze auf andere Bereiche, wie z.B. Internetportale über Computerspiele, religiöse Inhalte oder Online-Tauschbörsen
Ein Verbot von „gewalthaltigen Computer- und Videospielen“, den sogenannten „Killerspielen“
Offizielle Indizierung von Internetseiten, die solche Spiele bewerben als Maßnahme des Jugendschutzes
eine Verschärfung des Waffengesetzes als Reaktion auf dem Amoklauf von Winnenden, auch in Hinsicht auf Sportarten wie Paintball
Ich erwarte gespannt Ihre Antwort,
mfg Konrad Huber
Antwort der CDU:
Sehr geehrter Herr Huber,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Juni. Gerne erkläre ich Ihnen die Position der CDU zu den von Ihnen angesprochenen Themen.
Computerspiele nehmen im Alltag der meisten Kinder und Jugendlichen eine besondere Rolle ein. Sie sind quasi zu einem Leitmedium geworden. Darin liegt eine große Chance, weil sie junge Menschen spielerisch in ihrer persönlichen, schulischen und beruflichen Entwicklung unterstützen können. Solche Spiele sind wichtig. Auf Initiative der Union wurde deshalb der Deutsche Computerspielpreis geschaffen und 2009 erstmalig verliehen.
Gleichzeitig muss der Jugendmedienschutz weiterentwickelt werden. Nur so kann er seinen Zweck erfüllen, Kinder und Jugendliche bei der Erkundung elektronischer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten wirksam vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt ebenso für frauenfeindliche und rassistische Musik oder auch für besonders brutale Comics.
Immer mehr Menschen suchen Spaß und Unterhaltung in Computerspielen. Negative Folgen eines exzessiven Spiele- und Medienkonsums können vielfältig sein und treffen Kinder und Jugendliche unterschiedlich. Sie reichen von nachlassenden schulischen Leistungen bis zu suchtartigen Erkrankungen und sozialer Vereinzelung. Besonders gefährdet sind jene, die mit dem Einfluss von Medien in ihren Familien alleine gelassen werden, also die Schwächsten in unserer Gesellschaft. Bei ihnen können sich bestehende Defizite verstärken und negative Vorbilder durchsetzen.
Rechtliche Regelungen müssen Grenzen aufzeigen. Verbote allein reichen nicht aus, um Gefahren abzuwehren. Spiele, die Mord- und Metzelszenen detailliert darstellen und verherrlichen sowie zu Gewalttätigkeit anstacheln, gehören nicht in die Hände von Kindern. Deshalb sind eine bessere Alterskennzeichnung und eine Klarstellung der Kriterien für eine Altersfreigabe ab 18 Jahren richtig. Bereits heute bietet das Strafrecht in Deutschland Regelungen für das Verbot eines Gewalt verherrlichenden Computerspiels. Entscheidend ist die konsequente Umsetzung nach entsprechender Prüfung. Unerlässlich ist daneben eine frühzeitige und altersgerechte Medienerziehung in Familie, Kindergarten und Schule. Nur so können Kinder und Jugendliche die Chancen elektronischer Medien sinnvoll nutzen.
Ich möchte mich auch aus Perspektive der CDU zum Thema Kinderpornografie im Internet äußern.
In ihrem Kampf gegen Kinderpornografie verdient Jugendministerin Ursula von der Leyen volle Unterstützung. Durch das Internet sind die Verbreitungswege für Kinderpornografie vervielfacht und verbreitert worden. Deshalb ist der Weg richtig, mit den acht größten Internetanbietern Verträge auszuhandeln, die eine Blockierung einschlägiger Seiten ermöglichen.
Bei den Verhandlungen mit der SPD über das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen wurden zentrale Forderungen der Union umgesetzt:
1. Durch die Sperrung der kinderpornografischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen dieses Verbrechen um präventive Maßnahmen ergänzt. Zufällige Besuche auf diesen Seiten werden durch eine Stopp-Seite verhindert.
2. Nutzer, die z.B. durch Links in spam-mails auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Die Daten, die an der Stopp-Seite anfallen, dürfen für die Strafverfolgung nicht genutzt werden. Damit ist ein anderslautender Entwurf des SPD-geführten Justizministeriums vom Tisch.
3. Der Vorschlag von Bundesministerin von der Leyen, ein Expertengremium einzurichten, wurde realisiert: Der Datenschutzbeauftragte benennt fünf Mitglieder, die berechtigt sind, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen.
4. Löschen geht vor Sperren: Wir bekämpfen das Übel an der Wurzel und werden nur dann sperren, wenn wir gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgehen können.
5. Wir haben klargestellt, dass Sperrmaßnahmen auf kinderpornografische Internet-Seiten beschränkt bleiben.
6. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung durch die Bundesregierung stattfinden. Ein Jahr später wird das Gesetz auf Grund der gewonnenen Erfahrungen optimiert werden. Das ist moderne Gesetzgebung, wenn man mit einer zukunftsfähigen Regelung Neuland betritt.
Insgesamt ist durch die massiven Nachbesserungen durch die Union ein ausgewogenes Gesetz entstanden, das energisches Vorgehen gegen die Kinderpornografie mit einem ausgeprägten Grundrechtsschutz verbindet
Zum Waffenrecht erlauben Sie mir bitte folgende Erklärung: Nach der erschütternden Bluttat eines 17-jährigen Jugendlichen im März 2009 im baden-württembergischen Winnenden hatten sich die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD in einem Brief an die Familien der Opfer gewandt. Sie hatten zugesagt zu prüfen, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen die Sicherheit im Zusammenhang mit legalen Schusswaffen zu erhöhen sei. Hierbei war den Erwartungen der Angehörigen der Winnenden-Opfer Rechnung zu tragen. Zugleich war es wichtig, Jäger und Schützen, deren weit überwiegende Mehrheit einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Waffen pflegt, nicht unter einen Generalverdacht zu stellen und unangemessenen Belastungen oder Beschränkungen auszusetzen.
Im Vordergrund stand dabei unser Bestreben, eine praxistaugliche Lösung herbeizuführen. Durch die Erschwerung des Zugangs Unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Rechte von Schützen und Jägern, haben wir mit den Änderungen des Waffengesetzes mehr Sicherheit geschaffen. Das Ergebnis kann von allen Betroffenen mit getragen werden.
Um bei der gesetzlichen Neuregelung eine möglichst große Lebensnähe zu gewährleisten, haben wir uns nahe am Fall von Winnenden orientiert. Hier tötete ein 17-jähriger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täter konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen. Da der vorsätzliche und gefährliche Umgang mit Schusswaffen kein Einzelfall ist, halten wir es für angezeigt, der Waffenbehörde die Möglichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von Waffenschränken kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu). Die bisherige Rechtslage hatte dies nicht vorgesehen. Nun muss der Waffenbesitzer – ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr – mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen. Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden dürfen. Jedoch kann die Behörde bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG künftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird nunmehr eine „Bringschuld“ des Antragsstellers.
Zudem wollen wir den vorsätzlichen – nicht den fahrlässigen – Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften unter Strafe stellen. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften waren bisher lediglich bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt ist. Hiervon ausgenommen sind jedoch Spezialfälle wie beispielsweise die vorübergehende Aufbewahrung auf dem Transport oder im Umfeld einer Jagd, um Waffenbesitzer unter diesen besonderen Umständen nicht zu kriminalisieren.
Weiterhin soll die Waffenbehörde durch die Änderung von §4 Abs. 4 Satz 3 WaffG künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. So soll festgestellt werden, ob etwa ein Schütze noch aktiv und sein Bedürfnis noch gegeben ist. Bei Sportschützen verlangt eine Erweiterung der bisher zugebilligten Grundausstattung mit Sportwaffen - durch eine entsprechende Ergänzung des § 14 Abs. 3 WaffG - künftig eine regelmäßige Wettkampfteilnahme. Durch eine Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG wird das Mindestalter für das Schießen mit großkalibrigen Waffen grundsätzlich von 14 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Damit soll erreicht werden, dass diese Altersgruppe zwar mit Kleinkaliberwaffen für Wettkämpfe üben kann, der Umgang mit den besonders gefährlichen Großkaliberwaffen aber verwehrt bleibt.
In der neuen Fassung des § 36 Abs. 5 WaffG wird das Bundesinnenministerium ermächtigt, künftig neue Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierin sollen biometrische Sicherungen sowohl bei Waffenschränken als auch bei Schusswaffen nach dem Stand der Technik zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden. Solche Sicherungen müssen ausgereift und für den Waffenbesitzer bezahlbar sein. Durch § 43a WaffG wird bis 2012 ein elektronisches nationales Waffenregister eingeführt und so die Transparenz der im Umlauf befindlichen legalen Waffen erhöht. Weiterhin soll die Meldebehörde künftig Namensänderungen, Umzug oder Tod an die Waffenbehörde melden. Durch eine befristete Amnestieregelung schließlich sollen Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können.
Im Zusammenhang mit Winnenden hat uns in der öffentlichen Diskussion des Weiteren die Frage nach „Spielen“ wie Laserdrome oder Paintball/Gotcha beschäftigt, die das Verletzen oder Töten von Menschen realitätsnah simulieren. Wir halten diese Spiele für besorgniserregend, wenn auch nicht für zwangläufig verbotswürdig. Die CDU spricht sich für eine wissenschaftliche Prüfung der Gefährlichkeit dieser Spiele aus.
Bereits vor diesen Änderungen besaß Deutschland eines der strengsten Waffengesetze weltweit. Durch die jetzigen Anpassungen haben wir auf aktuelle Entwicklungen reagiert und so die öffentliche Sicherheit weiter verbessert. Wir haben hierbei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsbedürfnis und den Interessen von Schützen und Jägern geachtet. Trotzdem sollte uns allen bewusst sein, dass Tragödien, wie die in Winnenden, auch durch noch so perfekte Gesetze nicht völlig ausgeschlossen werden können. Auch in Zukunft kommt es in erster Linie auf das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Waffenbesitzers an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Erklärungen behilflich sein. Bei weiteren Anregungen oder auch Kritik können Sie sich gern wieder an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Team Bürgerservice der CDU-Bundesgeschäftsstelle
P.S. Das Ergebnis der Europawahl hat gezeigt, dass die Wähler Angela Merkel und der CDU vertrauen, Deutschland sicher durch die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise zu führen. Die CDU ist mit großem Abstand stärkste Partei und liegt 17 Prozentpunkte vor der SPD. Nur etwa 2% trennen die CDU von der 40%-Marke. Wie schon bei der Landtagswahl in Hessen und bei der Wahl des Bundespräsidenten hat sich gezeigt, dass CDU/CSU und FDP gemeinsam Mehrheiten erringen können. Genau darum wird die CDU auch bei der bevorstehenden Bundestagswahl kämpfen.
Und die Antwort der SPD
Sehr geehrter Herr Huber,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns am 21.06.2009 erreicht hat.
Gerne nehmen wir zu Ihrer Zuschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, das am 18. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen wurde (Drucksache 16/12850) Stellung. Wir müssen ein wenig ausholen, um die doch recht komplexen Zusammenhänge zu diesem sensiblen Thema deutlich machen zu können.
Wir sind überzeugt, dass alle einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung wollen. Die SPD - Bundestagsfraktion hat dazu mit einem Anfang Mai beschlossenen 10-Punkte-Plan ein umfassendes Konzept mit konkreten zusätzlichen Maßnahmen vorgelegt. Eine der Kernforderungen lautete, dass die Strafverfolgungsbehörden dauerhaft personell und technisch gut ausgestattet sind und die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden weiter gestärkt wird.
In den vergangenen Jahren haben wir zudem bereits das Herstellen, die Verbreitung und den Besitz von Kinderpornografie lückenlos unter Strafe gestellt.
Der Kampf gegen Kinderpornografie hat viele Facetten, die sich ergänzen und nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten. Unabhängig von der Frage, ob der Missbrauch von Kindern selbst zugenommen hat, stellt sich zunehmend das Problem der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten im Internet. Dies liegt an den Besonderheiten des Internets, in dem auch rechtswidrige Inhalte schnell verbreitet und anonym sowie ohne soziale Kontrolle konsumiert werden können.
Die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet ist deshalb ein wichtiges Thema. Das dürfte weitgehend unbestritten sein. Auch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Ein rechtswidriges Verhalten dort kann selbstverständlich strafbar sein oder zivilrechtlich verfolgt werden.
Fraglich ist letztlich, mit welchen Maßnahmen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet angemessen, rechtsstaatlich sauber und möglichst effektiv verhindert oder zumindest erschwert werden kann.
Bereits nach heutiger Rechtslage werden Kinderpornografie-Seiten, die sich auf deutschen Servern befinden, von den Internetprovidern heruntergenommen. Ein solcher direkter Zugriff ist im Ausland nicht möglich. Nur deshalb stellt sich die Frage nach Zugangssperren. Es geht hierbei aber nicht um eine Internetzensur – es geht um die Bekämpfung krimineller Handlungen in einem ganz besonders gelagerten Fall.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten zu erschweren. Uns ist bekannt, dass versierte Nutzer diese Sperrung technisch umgehen können. Es kommt aber auch darauf an, die Hemmschwelle, die an dieser Stelle in den letzten Jahren deutlich gesunken ist, wieder signifikant zu erhöhen. Dem dient neben der Sperrung einzelner Seiten die Umleitung auf eine Stoppseite mit entsprechenden Informationen.
Mit dem nun beschlossenen Gesetz wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf ganz wesentlich überarbeitet und verbessert, wobei die SPD-Bundestagsfraktion ihre wichtigsten Änderungsvorschläge in den Verhandlungen mit der Unionsfraktion durchsetzen konnte. Wir haben damit auch die wesentlichen Kritikpunkte, die sich aus der Bundestagsanhörung und der Stellungnahme des Bundesrates ergeben haben, positiv aufgegriffen.
Der endgültige Beschluss hat insbesondere folgende Änderungen gebracht.
1. „Löschen vor Sperren“:
Die Regelung kodifiziert den Grundsatz „Löschen vor Sperren“. Danach kommt eine Sperrung durch die nicht verantwortlichen Internet-Zugangsvermittler nur dann in Betracht, wenn eine Verhinderung der Verbreitung der kinderpornografischen Inhalte durch Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nicht möglich oder nicht in angemessener Zeit Erfolg versprechend ist.
2. Kontrolle der BKA-Liste:
Die Neuregelung nimmt den Wunsch nach mehr Transparenz auf und etabliert ein unabhängiges Expertengremium beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Mit Blick auf die vornehmlich juristischen Aufgaben, nämlich zu bewerten, ob Inhalte die Voraussetzungen des § 184 b StGB erfüllen, muss die Mehrheit der Mitglieder des fünfköpfigen Gremiums die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Mindestens einmal im Quartal erfolgt zudem zusätzlich auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben eine Prüfung, ob die Einträge auf der Sperrliste den Voraussetzungen des Paragraphen 1 Satz 1 erfüllen. Sollte die Mehrheit des Gremiums zu der Auffassung kommen, dies sei nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt den Eintrag bei der nächsten Aktualisierung von der Liste zu streichen. Das Expertengremium wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
die Dauer der Geltung des Gesetzes (31. Dezember 2012) bestellt.
3. Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass sich durch Spam-Mails fehlgeleitete Nutzer/innen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen könnten. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.
4. Spezialgesetzliche Regelung:
Die im Gesetzentwurf bisher für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in eine spezialgesetzliche Regelung überführt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornografischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte ausgeschlossen bleiben soll. Der Änderungsantrag geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden.
5. Befristung:
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31.12.2012 befristet. Auf der Grundlage der nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, zu prüfen und zu bewerten, ob die Maßnahme erfolgreich war, um endgültig zu entscheiden.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung bekämpfen wir nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet, sondern schützen zugleich Internetnutzer, sichern rechtsstaatliche Grundsätze und ermöglichen ein transparentes Verfahren.
Zur aktuellen Diskussion zum Verbot von so genannten "Killerspielen" erklärt der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Juergen Kucharczyk:
Ein wirksamer Jugendmedienschutz ist ein wichtiger Bestandteil einer vernünftigen Jugend- und Medienpolitik. Ob jedoch ein Verbot von solchen Spielen ein effizientes Mittel darstellt, erscheint äußerst fragwürdig.
Im Jahr 2002 wurden nach dem Amoklauf an einer Schule in Erfurt die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen verschärft. Die Zulässigkeit und Verbreitung medialer Inhalte, die für Kinder oder Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend oder gefährdend sein könnten, sind auf gesetzlicher Ebene im Jugendschutzgesetz
(JuSchG) des Bundes und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. Bereits die terminologische Einordnung des Begriffs "Killerspiele" in die bestehenden Gesetzesgrundlagen ist juristisch schwierig. Jedoch gewährleistet das Strafgesetzbuch (StGB) mit Paragraf 131 den notwendigen Schutz vor solchen Spielen. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von so genannten Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen.
Der erneute Ruf nach einem generellen Verbot von so genannten "Killerspielen" nach dem Amoklauf an einer weiteren Schule verkennt zudem die aktuelle Rechtslage. Bereits heute fallen Computerspiele, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Ein wirksames Mittel ist die Verbesserung des gesetzlichen Vollzugs. Dazu gehören unter anderem eine deutlich erkennbare Alterskennzeichnung durch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) auf den Verpackungen, aber insbesondere in den Verkaufsräumen sowie die gesetzliche Zulassung von Testkäufen. Verkäufe von Computerspielen an Jugendliche entgegen der vorgegebenen Altersbeschränkung müssen stärker kontrolliert und in der Konsequenz effizienter bestraft werden. Des Weiteren muss eine effektive und qualitätsgesicherte Arbeitsweise der USK, verbunden mit der Kommunikationsnotwendigkeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen, erreicht werden.
Ein weiteres wichtiges Ziel muss für uns in diesem Zusammenhang die Stärkung der Medienkompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten sein. Eltern und Schüler müssen im Umgang mit den Medien sensibilisiert werden, um eine verantwortungsvolle Nutzung sicher zu stellen. Auch im Hinblick auf die spätere Berufslaufbahn von Jugendlichen dürfen wir die Medienkompetenz nicht unterschätzen. Der korrekte Umgang mit elektronischen Medien gehört heutzutage zur Basisqualifikation.
Heutige Untersuchungsergebnisse zeigen deutlich, dass zu viel Fernsehen, Spielkonsolen und Computerspiele die Entwicklung von Eigenständigkeit und Kreativität bei Kindern erschweren. Richtig ist aber auch, dass ab dem Grundschulalter neben dem Fernseher auch die Musikmedien und Computer, darunter auch das Internet, an Bedeutung gewinnen. Die Medien dienen für junge Menschen als Fundus für Orientierung im Hinblick auf die
Persönlichkeits- und Lebenskonzepte, gleichzeitig als Wissens- und Informationsquelle und für den Erwerb von Kompetenzen. Verbote oder eine regelrechte Verteufelung der "neuen Medien" dienen der Sache nicht.
Auch die Amokläufe sind Einzelfälle, die sich nicht nur auf Grund des falschen Umgangs mit Medien erklären lassen. Es liegt an uns, das Sozialisations- und Hilfenetz so eng zu knüpfen und zu flechten, dass keine Kinder und Jugendlichen durchfallen.
Freundliche Grüße
XXX
SPD Parteivorstand
Partei- und Bürgerservice
wow, soviel text - habe die antwort der cdu nur überflogen ^^ aber was ist bitte mit 'besonders brutale comics' gemeint (ich oute mich jetzt mal als comic-leser)? die neuen conan (der barbar)-comics, die z.t. schon recht blutig sind? oder die neue 'the lone ranger'-serie, weil diese zumindest am anfang, selbstjustitz behinhaltet? oder asterix, hier werden wirklich viele römer verprügelt - i.d.r. mehrere zenturieren pro band...
AntwortenLöschenDen Teil über Comics muss ich bisher überlesen haben^^
AntwortenLöschenWürde mich um ehrlich zu sein überraschen wenn die selber irgendwelche Namen zu dem Thema nennen könnten.
Aber brutale Comics gibts zu Genüge. Zum Beispiel ALLES von Garth Ennis ;)
Obwohl recht lang und auch teilweise ausführlich, nicht wirklich befriedigende Antworten. Hab sie auch nur überflogen, aber bzgl. Deiner Frage wegen der Indizierung von Websiten ist weder bei CDU noch SPD was zu lesen, oder? Fällt wohl unter den grossen Begriff "weiterentwickelter Jugendmedienschutz"...
AntwortenLöschenUnd bzgl. dem Thema "Internetsperren"... das wollen die einfach nicht kapieren
Rom muss brennen. Denn an den Wachen kommen wir nicht vorbei -- D-Stroy
AntwortenLöschenKlasse, wie du dich engagiert, aber bei der Grammatik ist jede Antwort ein kleines Wunder ...
AntwortenLöschenMeinst du meine Grammatik? Wenn du die kritisierst wärs nett wenn du mir zumindest noch sagst was so furchtbar falsch ist.
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